Wer als Arbeitnehmer krank wird, hat Anspruch auf bezahlten Urlaub – und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wird man während des Urlaubs krank, bekommt man seinen Arbeitslohn als Entgeltfortzahlung und die nutzlos aufgewendeten Urlaubstage zurück. Soweit die Grundsätze – doch was ist bei einer Quarantäne wegen einer Infektion mit dem Coronavirus?
Dazu hat nun der EuGH (Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. C-206/22 Sparkasse Südpfalz) entschieden, dass bei einer Quarantäne während genommener Urlaubstage die Urlaubstage vom Arbeitgeber nicht zurückgewährt werden müssen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat über die Klage eines Arbeitnehmers der Sparkasse Südpfalz zu entscheiden, bei der streitentscheidend ist, ob ein genehmigter Jahresurlaub zurückgewährt werden muss, wenn während des Urlaubs eine staatlich angeordnete Quarantäne des Arbeitnehmers erfolgt. Diese Frage hat das Gericht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat entschieden, dass durch den bezahlten Jahresurlaub der Arbeitnehmer sich von seiner Arbeit erholen und die Zeit zur Entspannung und Freizeit nutzen soll. Eine Quarantäne steht dem nicht entgegen, weil es kein Recht auf einen Erfolg des Urlaubs gibt. Der Arbeitgeber ist nicht zum Nachteilsausgleich verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer wegen unvorhergesehener Ereignisse seinen bezahlten Jahresurlaub nicht uneingeschränkt und wie gewünscht nutzen kann.
Allerdings: Das Urteil betrifft eine alte Rechtslage. Der Gesetzgeber hat in September 2022 im Infektionsschutzgesetz festgelegt, dass Quarantänetage nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen sind.