Mit einem bedeutenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht am 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) entschieden, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Elterngrundrecht unvereinbar sind.
Dem Urteil zugrunde liegt der Fall eines 2020 geborenen Kindes. Nach der Trennung der Eltern ging die Mutter eine neue Beziehung ein und zwischen dem neuen Partner und dem Kind entstand ein Familienleben. Der neue Partner erkannte mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft sogar an. Dies wollte der leibliche Vater nicht hinnehmen und beantragte die Anfechtung der Vaterschaft des neuen Partners und die Feststellung seiner eigenen Vaterschaft. Diese scheiterte daran, dass zwischen dem Kind und dem neuen Partner eine sogenannte sozial-familiäre Beziehung entstanden war.
Nach der bisherigen Gesetzeslage verhindert dies die Vaterschaftsanfechtung des eigentlichen, leiblichen Vaters. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht nun fest, dass dies gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Elterngrundrecht des leiblichen Vaters verstößt. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bei den (noch fortgeltenden Regelungen) nachzubessern. Es ist zu erwarten, dass künftig eine genauere Betrachtung des Einzelfalls vom Gesetzgeber verlangt wird, um eine Verletzung des Elterngrundrechts zu verhindern.