Erbrecht

grafik - anwalt notar wiesbaden arbeitsrecht
Erbrecht

RECHTSANWÄLTe FÜR ERBRECHT IN WIESBADEN

Wir beraten unsere Mandanten/innen kompetent rund um das Thema Erben und Vererben. Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch junge Menschen oder Familien sorgen für den Fall vor, dass ihnen etwas zustößt. Das gesetzliche Erbrecht ist komplex und kann zu so manchen Überraschungen führen. Nur wer es kennt, kann eine wohlüberlegte Entscheidung treffen.

Im Erbrecht unterstützen wir Sie bei der streitigen Durchsetzung von Interessen als Erbe/in, Miterbe/in oder als Vermächtnisnehmer/in.  Haben Sie Fragen wie zum Beispiel, „Wie gestalte ich mein Testament?“ oder „Wer wird überhaupt Erbe?“, „Erben meine Kinder?“ Unsere Rechtsanwältin und Notarin Lisa Weidmann und Rechtsanwalt und Notar Kian Amin Farhadian aus Wiesbaden beantworten Ihre Fragen und beraten Sie umfassend zu allen Fragen im Erbrecht.

UNSERE TÄTIGKEITEN IM ERBRECHT

Jeder hat die Möglichkeit und sollte auch davon Gebrauch machen, anhand eines Testaments oder eines Erbvertrags seine Erben selbst zu bestimmen und seinen Nachlass durch Anwälte und Notare des Erbrechts zu regeln. Ohne entsprechende Verfügung von Todes wegen gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das bedeutet, wenn ein Mensch stirbt, übernehmen automatisch die Erben die Erbschaft. Eine Erbschaft umfasst dabei sämtliche Vermögensgegenstände, aber auch mögliche Schulden. Mehrere Erben bilden dabei eine sogenannte Erbengemeinschaft. 

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge (Ordnung). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Hierzu zählen auch Adoptivkinder. Werden diese nicht Erben, z.B. weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder, diese untereinander wieder zu gleichen Anteilen. Auf die Enkelkinder wird verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätten. Hat der Verstorbene (Erblasser) keine Kinder, Enkel oder Urenkel, kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers).

Eine besondere Stellung nehmen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein. Sie werden neben den Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung Miterben. Die Erbquote des Ehe- oder Lebenspartners hängt von dem jeweils geltenden Güterstand ab.
Zu beachten ist, dass andere Lebensgefährten, im Einzelnen aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief-, Schwieger- und Pflegekinder als solche kein gesetzliches Erbrecht haben.

Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als im Gesetz schematisch für jedermann vorgesehen. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln. Man spricht dann von der gewillkürten Erbfolge.

Im Erbrecht unterstützen wir Sie als Anwälte und Notare in Wiesbaden bei der streitigen Durchsetzung von Interessen als Erbe, Miterbe oder als Vermächtnisnehmer. Wir übernehmen Testamentsvollstreckungen und stellen somit sicher, dass der Wille des Erblassers auch nach dessen Tod erfüllt wird.

Wer mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Deutschland oder als Deutscher im Ausland lebt, sollte sich in unserer Kanzlei zum Thema Erben und Vererben beraten lassen. Denn seit dem 18.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in Deutschland anwendbar. Gemäß dieser Verordnung gilt für diese Personen im Fall ihres Todes grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Grundsätzlich gilt in der gesamten Europäischen Union-mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt eines Verstorbenen darüber entscheidet, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. Dennoch sind die Regelungen zum Erbrecht nicht vereinheitlicht und weisen untereinander große Unterschiede auf. Beispielsweise gibt es in Deutschland für Kinder das Recht auf den sogenannten Pflichtteil. In den meisten anderen Ländern steht Kindern dagegen ein sogenanntes Noterbrecht, also eine Mindesterbquote zu.

Zum Nachweis des Erbrechts wird grundsätzlich ein Erbschein benötigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück umgeschrieben oder ein Konto des Erblassers aufgelöst werden soll. Grundsätzlich ist ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen.

 

Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Sie verwalten den Nachlass gemeinsam. Aus dem Nachlass werden zunächst Schulden des Erblassers und eine etwa anfallende Erbschaftssteuer bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können ihre Ansprüche geltend machen. Der Rest kann unter den Miterben einvernehmlich aufgeteilt werden. Sollte es bei der Auseinandersetzung doch mal zu Unstimmigkeiten kommen, helfen wir -Weidmann Amin & Partner aus Wiesbaden- bei deren Lösung und vertreten Ihr Recht.

 

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass niemand gegen seinen Willen gezwungen werden kann, eine Erbschaft anzunehmen. Insbesondere in den Fällen, in denen es nichts zu erben gibt und der Nachlass überschuldet ist, kann sich ein Erbe durch die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft von allen Verpflichtungen befreien. Mit der Ausschlagung der Erbschaft scheidet der Betroffene aus der Erbfolge aus und hat somit keinen Anspruch auf Vermögen aus dem Nachlass, ist gleichzeitig aber auch mit keinen Schulden des Erblassers mehr belastet. Für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft hat der Erbe verhältnismäßig wenig Zeit. Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Häufig führt die 6-wöchige Frist auf Seiten der Erben zu vorschnellen Entscheidungen. So werden Erbschaften mangels genauer Kenntnis der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgeschlagen oder angenommen.

 

Bevor hier eine Entscheidung getroffen wird, sollte zunächst eine Beratung in Anspruch genommen werden.

 

Allerdings kann eine vorschnell erklärte Ausschlagung bzw. eine irrtümlich erklärte Annahme einer Erbschaft mittels einer sogenannten Anfechtung der Ausschlagung bzw. einer Anfechtung der Annahme wieder korrigiert werden. Für den Fall, dass nach erfolgter Annahme des Erbes neue Schulden des Erblassers auftauchen, kann es sich lohnen, die Annahme anzufechten. Gleiches gilt für den Fall, dass nach erfolgter Ausschlagung der Erbschaft neues Vermögen entdeckt wird. Ob eine Anfechtung, eine Annahme bzw. eine Ausschlagung erfolgreich ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob man einen vom Gesetz akzeptierten Anfechtungsgrund, beispielsweise einen relevanten Irrtum, geltend machen kann. Doch auch hier gilt es Fristen zu wahren.

Der Erbfall tritt ein. Jetzt müssen die nahen Angehörigen und die Erben trotz aller Trauer in kürzester Zeit wichtige Entscheidungen treffen. Der Todesfall muss dem Standesamt gemeldet werden. Testamente müssen beim Nachlassgericht abgegeben werden. Eine Erbschaft ist nicht immer willkommen, denn der Verstorbene vererbt auch seine Schulden. Wer erfährt, dass er Erbe ist, muss sich entscheiden. Nur innerhalb einer kurzen Frist – regelmäßig sechs Wochen- kann der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht auf die Erbschaft verzichten, sie ausschlagen. Sofern der Nachlass überschuldet ist und die Ausschlagungsfrist versäumt wurde, ist das Kind aber noch nicht vollständig in den Brunnen gefallen. Es gibt Möglichkeiten, die Haftung der Erben auf das vom Verstorbenen hinterlassene Vermögen durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beschränken. Bei all diesen Fragen beraten wir Sie gerne.

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken und Behörden nachweisen, dass er Erbe ist. Bei handschriftlicher Verfügung oder dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mangels Testaments ist ein Erbschein erforderlich.

"Eine Generation beerbt die andere."

Zitat von Esaias Tregnér, schwedischer Professor und Dichter