Familienrecht

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Familienrecht

RECHTSANWÄLTE UND FACHANWÄLTE
FÜR Familienrecht IN WIESBADEN

Das Fachgebiet  Familienrecht umfasst nicht nur die Themen Trennung und Scheidung. Vielmehr werden in der familienrechtlichen Praxis ebenso die elterliche Sorge (das Sorgerecht), der Umgang und Unterhaltsansprüche behandelt.

Da die Themen Scheidung, Trennung, Unterhalt und Umgang aber häufig eng miteinander verknüpft sind, beraten wir unsere Mandanten/innen in Wiesbaden umfassend und suchen stets nach einer Gesamtlösung.

 

Im Konfliktfall erarbeiten wir mit unseren Mandanten/innen eine maßgeschneiderte Taktik, um aus der jeweiligen Position das Beste zu erreichen. Dabei haben wir stets die Ziele unserer Mandanten/innen im Blick.

Im Familienrecht in Wiesbaden beraten Sie unsere Fachanwältinnen für Familienrecht Lisa Weidmann und Charlotte Harenberg. Beide Kolleginnen haben ihren Schwerpunkt im Familienrecht und bieten den Mandanten/innen eine außergerichtliche, sowie gerichtliche Beratung und Vertretung in sämtlichen familienrechtlichen Verfahren an.

 

 

UNSERE TÄTIGKEITEN IM FAMILIENRECHT

Bei der Prüfung von Eheverträgen auf ihre Wirksamkeit sind zwei Komplexe voneinander zu trennen. Zunächst ist die Wirksamkeit des Ehevertrages aufgrund der Umstände zu prüfen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben. Bestätigt sich die Wirksamkeit zu diesem Zeitpunkt, ist in einem zweiten Schritt auf den Zeitpunkt der Ehescheidung abzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich auf den Ausschluss oder die Einschränkung einer gesetzlichen Scheidungsfolge in dem Vertrag beruft.

Mit der Scheidung wird die Lebensgemeinschaft beendet. Die damit verbundenen Folgen können sowohl im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Der Regelungsinhalt der beiden Instrumente ist grundsätzlich gleich. Der Ehevertrag kann allerdings noch die Ehe selbst betreffende Fragen beziehen. Wogegen die Scheidungsfolgenvereinbarung erst zum Tragen kommt, wenn die Scheidung bereits absehbar ist. Wir entwickeln mit Ihnen die passende Abwicklungsstrategie.

Trennung und Scheidung sind Lebensabschnitte, die von den meisten Menschen als schmerzhaft und zutiefst verunsichernd erlebt werden. Mit der Trennung muss man sich nicht nur von einem im bisherigen Leben wichtigen Menschen verabschieden, sondern auch von einem Lebenstraum. Was folgt, gleicht einer emotionalen Achterbahnfahrt. Bei einer Trennung gibt es viele existenzielle Fragen zu klären und Entscheidungen zu treffen. Wer zieht aus? Wo leben die Kinder? Streit um Möbel und Hausrat?

Verheiratete Eltern eines Kindes haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Sind die Eltern nicht verheiratet, kann eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Nach einer Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen. Doch was bedeutet gemeinsames Sorgerecht im Einzelfall? Alle Fragen rund um das Sorge- und Umgangsrecht klären wir mit Ihnen.

Ohne notariell beurkundeten Ehevertrag leben Verheiratete nach der Hochzeit automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen behält. Das gilt auch für Vermögen, dass ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. In der Folge haftete jeder Ehegatte deshalb auch für seine eigenen Schulden.

Wer sich scheiden lässt und vorher in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens verlangen (sog. Zugewinnausgleichsanspruch). Es wird aber nicht alles ausgeglichen, sondern nur der Vermögenszuwachs nach der Heirat. Bei einer Erbschaft oder Schenkung wird nur der Wertzuwachs ausgeglichen, die Erbschaft an sich aber nicht. Es ist den Eheleuten überlassen, ob sie ein formelles Zugewinnausgleichsverfahren im Rahmen der Scheidung durchführen möchten.

Im Rahmen einer Scheidung wird nicht nur das Vermögen geteilt, sondern auch der Versorgungsausgleich geregelt. Der Versorgungsausgleich wird beispielsweise dann notwendig, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder keine oder nur geringe Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Ungerechte Ergebnisse können dann entstehen, wenn die Altersversorgung bei einem Partner über Rentenanwartschaften und beim anderen über angespartes Vermögen gesichert werden soll. Das Gesetz ermöglicht hier individuelle Gestaltungen.

Unsere Fachanwältin für Familienrecht in Wiesbaden, Lisa Weidmann, berät Sie in diesem Zusammenhang gerne ausführlich. Sie bespricht mit Ihnen die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung bspw. im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder vertritt Sie auch im Rahmen einer streitigen Angelegenheit.

Bei dem Thema Abänderung geht es um die Korrektur bzw. Anpassung von Unterhaltstiteln oder auch Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, weil sich die Bemessungsgrundlagen zwischenzeitlich geändert haben. Der Unterhaltstitel bzw. der Ausspruch zum Versorgungsausgleich entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten.

Das Familienrecht umfasst mehr als nur die Scheidung.

Nicht nur Trennung und Scheidung gehören zum Fachgebiet des Familienrechts. Wir beraten Sie auch im Rahmen von Unterhaltsfragen. Vom Unterhalt sind solche Leistungen umfasst, die für den Lebensunterhalt einer Person notwendig sind. Dabei ist zwischen verschiedenen Arten des Unterhalts, dem Ehegattenunterhalt, dem Elternunterhalt und dem Kindesunterhalt zu unterscheiden.

Beim Elternunterhalt haben bedürftige Elternteile gegenüber ihren Kindern einen Anspruch auf Unterhalt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Ausschlaggebend ist dabei unter anderem der Grad der Bedürftigkeit der Eltern, sowie die Leistungsfähigkeit der Kinder.

Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder ihren Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 100.000,00 € zum Unterhalt verpflichtet. Bei der Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes wichtig. Es kommt also nicht darauf an, ob das Kind zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Einkommen von mehr als 100.000,00 € erzielt.

Erst wenn die Rentenzahlungen, das eigene Vermögen und Leistungen aus gesetzlicher und privater Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten für ein Heim oder Pflegedienst zu zahlen, tritt der Sozialstaat ein und streckt die Kosten vor. Sofern das Vermögen der Kinder ausreichend ist, fordert der Staat die verauslagten Kosten im Anschluss von ihnen zurück.

Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder wird nach den Vorschriften des BGB berechnet. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich beispielsweise aus der Düsseldorfer Tabelle.

Das Gesetz sieht sogar vor, dass bedürftige Menschen, die in den letzten 10 Jahren Vermögen verschenkt haben, dieses zurückfordern dürfen. Der Anspruch kann im einem solchen Fall diesen Anspruch gegen die beschenkte Person geltend machen. Nur wenn es sich um eine sogenannte privilegierte Schenkung handelt, ist ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.

Unsere Fachanwältin für Familienrecht in Wiesbaden, Lisa Weidmann berät Sie hierzu gerne ausführlich und erklärt, wie Sie sich gegen eine Inanspruchnahme wehren können.

lisa weidmann

"Meistens hat, wenn zwei sich scheiden, einer etwas mehr zu leiden."

Zitat von Wilhelm Busch