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Die Namensänderung eines Kindes ist nach der Änderung der BGH-Rechtsprechung nun leichter möglich

Die Namensänderung eines Kindes war bislang ohne Zustimmung beider Elternteile nur bei vorliegender Kindeswohlgefährdung möglich. Der BGH entschied nun, dass dies keine Voraussetzung mehr für eine Umbenennung sein soll.

Bisher waren die Hürden für eine Namensänderung von Kindern sehr hoch. Der BGH verlangte bisher eine Kindeswohlgefährdung. Dies soll künftig keine Voraussetzung mehr sein, so der BGH in seiner Entscheidung vom 25.01.2023 -Az. XII ZB 29/20.

Der Entscheidung lag ein Fall aus Hessen zugrunde. Im Einzelnen ging es darum, ob ein 2008 geborenes Mädchen den Nachnamen ihres Stiefvaters und eines jüngeren Geschwisterkindes annehmen kann, den seit der Heirat auch ihre Mutter trägt. Der eigene Vater, zu dem das Kind seit Jahren keinen Kontakt hat, hatte seine Zustimmung verweigert. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Frankfurt verfügt, dass das Mädchen ihren Namen trotzdem ändern darf. Für das Kind sei das Thema so belastend, dass es den Tränen nahe sei, sobald es darum gehe.

Der BGH entschied nun, dass das OLG Frankfurt erneut die Voraussetzungen einer Namensänderung prüfen muss. Dabei sei laut BGH für das Kriterium der Erforderlichkeit eine umfassende Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils vorzunehmen. Dass ein Kind genauso heißen will wie seine Halbgeschwister, reiche alleine nicht aus, heißt es in dem Beschluss aus Karlsruhe. Auch nicht, dass es in der Schule vielleicht erklären muss, warum es einen anderen Namen hat. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass die Namenskontinuität die Regel ist.

Neu ist, dass im Gegensatz zu älteren Entscheidungen, bei denen der BGH angenommen hatte, dass die Umbenennung durch das Familiengericht nur dann erforderlich ist, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, nun an dieser Linie nicht weiter festzuhalten.

Die Frankfurter Richter sollen nun auch prüfen, ob nicht ein Doppelname in Betracht komme. Wenn diese „mildere Maßnahme“ den Belangen des Kindes entspreche, sei laut BGH diese Lösung zu präferieren.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-xiizb2920-kindeswohlgefaehrdung-keine-voraussetzung-mehr-fuer-namensaenderung/