Urt. LG Koblenz v. 09.02.2026 – 1 O 9/25
Eine etwa zwei bis drei Zentimeter große Lücke im Pflaster einer Altstadt begründet keinen Schadensersatzanspruch, auch wenn man in der Lücke mit seinem Schuh hängen bleiben kann.
Geklagt hatte eine Frau, die in der Nähe einer historischen Innenstadt wohnt. Der Weg im Bereich der Stadtmauer ist ein häufig genutzter Fußweg, der mit einer sehr alten Steinpflasterung versehen ist. Im Sommer 2021 kam es zum behaupteten Unfallereignis: Auf dem Weg in die Stadt sei sie mit ihrem Schuh in einer mehrere Zentimeter großen Lücke zwischen den Steinen hängen geblieben und gestürzt. Dabei habe sie sich einen komplizierten Schulterbruch zugezogen. Sie verlangte deshalb mindestens 4.000 € Schmerzensgeld und war der Meinung, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Zwar bestehe für die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des Weges zu gewährleisten. Dazu gehörten all jene Maßnahmen, „die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren“. Allerdings könne nicht jede mögliche Gefahr vollständig ausgeschlossen werden. Für den Verkehrsraum bedeutet das, dass dieser nur von solchen Gefahren freizuhalten sei, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die sich nicht oder nicht rechtzeitig eingerichtet werden kann. Bei öffentlichen Wegen erstrecke sich die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters.
Doch derjenige, der den Weg nutzt, müsse sich auch den gegebenen Verhältnissen anpassen. Vorliegend sei der gesamte Weg mit historischen groben Pflastersteinen versehen und habe daher durchgehend Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von zwei bis drei Zentimetern stellten den typischen Bodenbelag dar und entsprechen der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Ebenso sprach das Gericht der Klägerin ein Mitverschulden zu. Sie kannte den Weg gut, da sie ortskundig war. Die betreffende Stelle sei zudem gut sichtbar gewesen, weil sich die Pflastersteine dort farblich unterschieden hätten.