Betreut die Mutter oder der Vater ein nichtehelich geborenes Kind, kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen. So soll sichergestellt werden, dass ein Elternteil das Kind in den ersten Lebensjahren persönlich betreuen kann und somit auch ein nichteheliches Kind in den Genuss der persönlichen Betreuung kommt (§ 1615l BGB). Dieser Unterhaltsanspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. In diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit des Elternteils, der das Kind betreut. Eine gleichwohl neben der Kindesbetreuung ausgeübte Erwerbstätigkeit ist daher stets überobligatorisch und kann jederzeit aufgegeben werden, um sich ganz der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen.
Diese gesetzliche Regelung ist auf das Residenzmodell ausgerichtet, wonach ein Elternteil das Kind im Wesentlichen alleine betreut. Schwieriger ist die Situation, wenn das Kind nicht überwiegend bei einem Elternteil lebt, sondern beide Eltern es im Wechselmodell gleichwertig betreuen.
Betreuen beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen, trifft beide auch nur eine hälftige Pflicht zur Erwerbstätigkeit. Soweit ein Elternteil darüber hinaus arbeitet, geschieht dies grundsätzlich freiwillig (überobligatorisch).
Im paritätischen Wechselmodell haben demnach beide Elternteile einen möglichen Anspruch auf Unterhalt.
Für die Höhe des Betreuungsunterhalts ist maßgeblich, welches Einkommen der betreuende Elternteil ohne die Geburt des Kindes voraussichtlich erzielt hätte. Gleichzeitig darf der Unterhaltsberechtigte insgesamt nicht besser stehen als der unterhaltspflichtige Elternteil. Deshalb begrenzt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz die Höhe des Anspruchs.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Bei Unsicherheiten oder Fragen zu den eigenen Ansprüchen kann eine anwaltliche Beratung helfen, die individuelle Rechtslage zu klären.