Viele denken, mit der Hochzeit gehöre automatisch alles beiden gemeinsam. Rechtlich stimmt das allerdings nicht.
Wenn Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrages nichts anderes regeln, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet und besitzt sein eigenes Vermögen selbst. Auch ein Vermögenszuwachs, der während der Ehe erworben wird, wird nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum.
Bei Beendigung dieser Zugewinngemeinschaft, meist durch Scheidung, wird der Vermögenszuwachs, der sogenannte „Zugewinn“, den die Ehegatten während der Ehe erzielt haben, ausgeglichen. Zur Ermittlung des Zugewinns, müssen die Ehegatten zunächst ihr jeweiliges Anfangsvermögen (Zeitpunkt der Eheschließung) sowie Endvermögen (Zeitpunkt der Scheidung) bestimmen. Zugewinn ist der Betrag, den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.
Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des Unterschieds der beiden Zugewinne an den anderen Ehegatten ausgleichen.
Beispiel:
Person A hatte bei Eheschließung 10.000 € und am Ende der Ehe 110.000 €. Der Zugewinn beträgt also 100.000 €.
Person B hatte bei Eheschließung 5.000 € und am Ende der Ehe 45.000 €. Der Zugewinn beträgt also 40.000 €.
Die Differenz zwischen beiden Zugewinnen beträgt 60.000 €. Davon steht dem wirtschaftlich weniger begünstigten Ehegatten die Hälfte zu – demnach 30.000 €.
Wichtig ist: Es wird nicht das gesamte Vermögen geteilt, sondern nur der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen.