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Kündigungsschutz beginnt vor jedem Elternzeit-Abschnitt neu

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber ihm nicht mehr kündigen. Teilt er die Zeit auf mehrere Abschnitte auf, gilt vor jedem der besondere Kündigungsschutz.

Eltern können pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen und diese auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in seinem Urteil vom 18.06.2026, Az. 2 AZR 213/25 entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt greift – auch dann, wenn alle Zeiträume bereits mit einem einzigen Antrag angemeldet wurden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer kurz nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses Elternzeit für vier Zeitabschnitte beantragt. Die Arbeitgeberin genehmigte die Anträge zunächst, kündigte das Arbeitsverhältnis jedoch später, als sich der Arbeitnehmer gerade nicht in Elternzeit befand.

Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Nach § 18 BEEG besteht bereits vor Beginn der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, der frühestens acht Wochen vor dem jeweiligen Elternzeitabschnitt einsetzt (sog. Vorwirkung). Dieser Schutz gilt für jeden einzelnen beantragten Abschnitt erneut.

Dabei ist es unerheblich, dass sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befand. Denn das BEEG sieht keine Ausnahmen vor, etwa während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz.

Fazit: Arbeitnehmer genießen vor jedem beantragten Elternzeitabschnitt Kündigungsschutz.