Blog

Erbschaft kann wegen Verschuldung angefochten werden

Urt. LG Frankenthal v. 27.02.2025 – 8 O 189/24

Eigentlich kann man ein überschuldetes Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Ist einem Erben die Überschuldung aber nicht bekannt, kann ihm noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen.

Hintergrund dieses Urteils war die testamentarische Einsetzung des Sohnes aus erster Ehe zum Erben durch den Erblasser. Vater und Sohn hatten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander, sodass der Sohn keine Kenntnis von dem Vermögen seines Vaters hatte. Die Witwe übernahm die Bestattungskosten von rund 7.500 €, die sie von dem Sohn erstattet haben wollte, denn dieser hatte die Erbschaft nicht ausgeschlagen.

Der Sohn erklärte jedoch erfolgreich die Anfechtung der Erbschaftsannahme gem. §§ 1954, 1955, 1957 BGB, da er nicht gewusst habe, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.

Voraussetzung für eine solche Anfechtung ist grundsätzlich, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. Da im konkreten Fall der Nachlass überschuldet sei, wenn man die Bestattungskosten berücksichtige, seien diese solche „wesentlichen“ Forderungen. Den Irrtum des Sohnes bewertete das Gericht zudem als glaubhaft. Die Witwe hatte ihm nämlich noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, die Bestattungskosten könnten durch den Erlös aus einem Autoverkauf eines PKWs gedeckt werden. Folglich habe der Sohn davon ausgehen dürfen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen.

Quelle: www. Lto.de/recht/nachrichten/n/8o18924-lg-frankenthal-erbschaft-anfechtung-witwe-bestattungskosten