Blog

eArztbriefe: Übermittlungspauschale gilt unverändert

In einem Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) teilte das Gericht mit, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit seiner Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrakstruktur (TI) die Übermittlungspauschale auch über den 01.07.2023 nicht aufgehoben habe. Die Übermittlungspauschale für eArztbriefe nach der GOP 86900 (Versand) und der GOP 86901 (Empfang) gelte unverändert fort.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geht davon aus, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die im BMV-Ä festgelegten Pauschalen (auch für bereits zurückliegende Zeiträume nach dem 01.07.2023) weiterhin abrechnen können – zumindest, bis der GKV-Spitzenverband und die KBV eine andere Regelung getroffen haben.

Versand und Empfang von eArztbriefen wurden zuletzt nicht mehr vergütet. Die KBV weist jedoch wie das BMG darauf hin, dass die Vergütung für die Übermittlung von eArztbriefen nicht im Rahmen der Neuregelung der Finanzierung der Telematik-Infrastruktur zum 30.06.2023 gestrichen wurde.

-Mitteilung der KBV vom 22.03.2024-