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Hausbau: Preisanpassungsklausel ohne Begrenzung unwirksam

Das OLG Zweibrücken entschied nun, dass eine AGB Klausel in einem Bauvertrag, die es dem Unternehmen erlaubt, die vereinbarte Vergütung wegen Materialpreisanpassungen unbegrenzt einseitig anzuheben, unwirksam ist.

In dem zugrundliegenden Fall sollte zu einem Pauschalpreis ein Massivhaus errichtet werden. Das Bauunternehmen veranschlagte wegen Preiserhöhungen beim Baumaterial einen hohen Aufpreis. Die Kläger schlossen 2020 mit dem beklagten Bauunternehmen einen Vertrag über die Errichtung eines Massivhauses zu einem Pauschalpreis in Höhe von rund 300.000,00 Euro.

Die Parteien verwendeten ein Vertragsmuster des Bauunternehmens, worin es heißt, dass beide Seiten bis Ablauf eines Jahres ab Vertragsunterzeichnung an den vereinbarten Preis gebunden seien, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss mit den Bauarbeiten begonnen werde. Im Juni 2021 teilte das Bauunternehmen den Klägern mit, dass sich der vereinbarte Preis um etwa 50.000 Euro erhöhe. Begründet wurde das damit, dass es unvorhersehbare Preissteigerungen beim Baumaterial gab.

Die Kläger akzeptierten die Preiserhöhung nicht und forderten die Beklagte auf, mit den Ausführungen der Bauarbeiten zu beginnen. Da sich das Unternehmen weigerte, erklärten die Kläger die Kündigung des Bauvertrages. Gleichzeitig beauftragten sie ein weiteres Bauunternehmen mit der Errichtung des Hauses, allerdings zu einem höheren Preis als bislang vereinbart.

Die Kläger verlangten im Rahmen ihrer Klage die Erstattung der Mehrkosten für die Errichtung des Massivhauses von dem ursprünglichen Bauunternehmen. Das Landgericht Kaiserslautern gab der Klage statt. Nachdem das OLG Zweibrücken auf die beabsichtige Zurückweisung der Berufung hingewiesen hat, hat die Beklagte das Rechtsmittel zurückgenommen.

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger durch die Weigerung des Unternehmens zum vereinbarten Preis den Bauvertrag zu erfüllen, zur Vertragskündigung und zur Beauftragung eines anderen Unternehmens veranlasst worden seien. Das beklagte Bauunternehmen habe den Bau des Hauses zum vereinbarten Festpreis geschuldet. Die Preisanpassungsklausel im Vertrag sei unwirksam, da sie die Kunden einseitig und unangemessen benachteilige.

Häufig sei die ganze Finanzierung auf den Festpreis ausgerichtet, so dass schon vermeintlich geringfügige Änderungen die Kunden an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen könnten. 

Das Unternehmen habe die Vertragserfüllung zum ursprünglich vereinbarten Preis auch nicht deshalb verweigern dürfen, weil sich die Vertragsgrundlage aufgrund unvorhersehbarer Materialpreissteigerungen geändert habe. 

Denn das Unternehmen habe bei Vertragsschluss die Möglichkeit gehabt, sich mit einer Bestimmung gegen dieses Risiko abzusichern, die auch den Interessen seiner Kunden ausreichend Rechnung getragen hätte.