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Bedrohung am Arbeitsplatz: Schwenken eines Filetiermessers als Kündigungsgrund?

Ein Mitarbeiter soll seine Kollegin mit einem 20 Zentimeter langen Messer bedroht haben und dabei ein scharfes Messer in Richtung dem Hals seiner Kollegin geschwenkt haben. Anschließend wurde ihm deshalb fristlos gekündigt. das LAG Schleswig-Holstein entschied nun, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgte.

Das LAG Schleswig-Hollstein hob die Kündigung mit der Begründung auf, dass die Drohung eines Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib und Leben gegen seine Arbeitskolleginnen nur dann als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung genügt, wenn sie ernst gemeint ist und ernst genommen wird.

Eine Kollegin warf dem Kläger vor, ein etwa 20 Zentimeter langes Fischfiletiermesser auf der Höhe ihres Halses mit einem Abstand von 10-20 Zentimeter gehalten zu haben. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger mit der Begründung, er habe seine Kollegin bedroht und so das Vertrauensverhältnis mit dem Unternehmen irreparabel erschüttert. Für das Unternehmen und die bedrohte Kollegin sei es unzumutbar, dass der Kläger weiter im Unternehmen arbeite.

Gegen diese Kündigung wendete sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz, mit welcher er zunächst vor dem Arbeitsgericht Lübeck und nun auch vor dem LAG Schleswig-Holstein Erfolg hatte. Das LAG sah in dem Vorfall keinen hinreichenden Kündigungsgrund.

Nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn es für den Kündigenden unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzuführen.

Das LAG stellte klar, die Drohung eines Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben von Arbeitskollegen sei grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Eine solche Drohung müsste aber von dem Arbeitnehmer vorsätzlich begangen und von der bedrohten Kollegin als ernst gemeint aufgefasst worden sein. Dies sei vorliegend Fall gerade nicht so gewesen. Selbst wenn sich der Vorgang so abgespielt habe, wie die Kollegin es schilderte, bedeute das nicht, dass der Kläger auch mindestens bedingten Vorsatz hatte, die Kollegin tatsächlich zu bedrohen, so das Gericht. Vielmehr sei es auch möglich, „dass der Kläger das Messer schlicht in der rechten Hand haltend sich mit dem Oberkörper zur Mitarbeiterin gedreht hat und bei dieser Drehbewegung dessen rechte Hand mit dem Messer nahe an deren Hals gelangt ist“.

Auch rechtfertige eine fahrlässige Gefährdung von Leib und Leben der Kollegin im vorliegenden Fall keine außerordentliche Kündigung. „Der unsachgemäße Umgang mit einem Messer stellt zwar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar“, eine Kündigung komme, wie das LAG klarstellt, jedoch erst nach voriger Abmahnung einer ähnlichen Pflichtverletzung in Betracht.

Eine hilfsweise von dem Unternehmen zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung hob das LAG wegen fehlender sozialer Rechtfertigung ebenfalls auf.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: hes/LTO-Redaktion