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Testamentsvollstrecker darf Ringe und Goldschmuck mit ins Grab geben

Vor dem Amtsgericht Königstein und sodann vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein Miterbe versucht die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen, weil dieser den Ehering und weiteren Goldschmuck der Verstorbenen ihr mit ins Grab gelegt hatte. Letztlich war er mit diesem Ansinnen erfolglos.

Zwar kann ein Testamentsvollstrecker auf Antrag entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Das Gesetz bestimmt auch, dass ein solcher wichtiger Grund insbesondere eine grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung sind. Dies Voraussetzungen haben hier aber beide Instanzen nicht als bewiesen angesehen.

Der Testamentsvollstrecker hatte sich damit gerechtfertigt, die Erblasserin habe ihn lebzeitig um dieses Vorgehen gebeten. Und einen solchen Auftrag der Erblasserin hätten nach Auffassung des OLG nur alle drei Miterben gemeinschaftlich widerrufen können. Dies war nicht geschehen, sodass ein wichtiger Grund für die Entlassung nicht vorliegt.