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Weiterentwicklung des „Trennungsbegriffs“ durch das OLG Frankfurt

Eheleute, die sich voneinander scheiden lassen möchten oder untereinander Ansprüche geltend machen, für die die Trennung als Bezugspunkt maßgeblich ist, müssen auch rechtlich voneinander „getrennt“ leben. Was das genau bedeutet, führt in der Praxis immer wieder zu Streit – nicht nur untereinander, sondern auch gegenüber den Gerichten, die das Vorliegen dieser Voraussetzung prüfen müssen. Problematische Fälle sind insbesondere solche, bei denen ein Ehepartner nicht aus der bisherigen Wohnung auszieht, sondern beide in derselben Wohnung verbleiben. Das kann wirtschaftliche Gründe haben oder man wählt dieses Modell mit Rücksicht auf gemeinsame minderjährige Kinder im Haushalt.

Damit in diesen Konstellationen eine „Trennung“ auch im Rechtssinne vorliegt, wird meistens die strikte „Trennung von Tisch und Bett“ verlangt. Die Eheleute dürfen untereinander keinerlei Versorgungsleistungen erbringen; jeder muss für sich getrennt wirtschaften. Dies kann dazu führen, dass das gemeinsame Anstellen der Waschmaschine einer Trennung und damit etwa auch einer Scheidung entgegensteht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 28. März 2024, Az. 1 UF 160/23) hat nun klargestellt, dass keine vollkommene Trennung, sondern ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“ erforderlich ist. Es ist also möglich, den Alltag weiterhin miteinander zu teilen, weil (laut OLG) das gemeinsame Wohnen oder ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“ nicht die Annahme einer Trennung hindert. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Vereinzelte Erledigungen für den anderen oder gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern stehen der Annahme einer Trennung daher nicht entgegen. Betrachtet man die Gesamtsituation, sei dies unwesentlich, weil in diesen vereinzelten Situationen dies „noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft (entsprochen hat), wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens (…) aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind“.

Die erfreuliche Entscheidung des Oberlandesgerichts hat viel Klarheit gebracht und gerade bei einvernehmlichen Trennungssituationen das Miteinander vereinfacht, weil die Eheleute rechtliche Rahmenbedingungen nicht mehr strikt und ausnahmslos einhalten müssen.