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Die Räum- und Streupflicht gilt auch bei Beauftragung eines Dienstleisters

Jeder kennt es: Wenn im Winter Schnee und Frost die Benutzung von Wegen gefährlicher machen, muss jeder Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass die Wege geräumt und gestreut sind. Das Landgericht Köln hat dies nun im Urteil vom 18. Dezember 2023, Az. 15 O 169/23, für den Fall bekräftigt, dass der Eigentümer diese Pflichten ausgelagert hat.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen einen Dienstleister beauftragt, für das Räumen und Streuen zu sorgen. An einem schneeträchtigen Tag erschien dieser Dienstleister jedoch nicht, was der Eigentümer bemerkte. Dennoch hatte er keine eigenen Maßnahmen ergriffen. Es kam, wie es kommen musste und ein LKW einer Spedition verunfallte auf dem spiegelglatten Betriebsgelände.

Den Einwand des Eigentümers, er habe seinen Pflichten durch Beauftragung eines Dienstleisters genüge getan, hat das Gericht nicht gelten lassen. Zwar müsse man nicht alle Einzelheiten kontrollieren. Wenn, wie hier, der Eigentümer das Fernbleiben des Dienstleisters aber bemerkt und dennoch untätig bleibt, müsse er für den entstehenden Schaden einstehen.