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„Schnucki bekommt alles“ Erbeinsetzung auf dem Notizblock ist wirksames Testament

Mit dieser Formulierung auf einem Kneipenblock setzte ein Erblasser seine Partnerin wirksam als Alleinerbin ein, entschied das OLG Oldenburg in einer nun veröffentlichten Entscheidung.

Die Partnerin des verstorbenen Gastwirts sah sich als Alleinerbin und beantragte beim Amtsgericht Westerstede die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie hierfür einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke gefunden hatte. Der Erblasser -Inhaber der Kneipe- hatte auf dem Zettel das Datum angegeben, ihn unterschrieben und den Spitznamen einer Person (im Urteil „X“ genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es kurz und knapp in drei Worten: „X bekommt alles“. Das reicht aus, um ein wirksames Testament zu errichten, so das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss.

Das AG sah die Partnerin nicht als rechtmäßige Erbin an und ging somit von der gesetzlichen Erbfolge aus. Seine Entscheidung begründete das AG damit, dass der für ein Testament erforderliche Testierwille fehle, weil nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte.

Das OLG beurteilte den Sachverhalt anders. Die Partnerin sei durch das Testament Alleinerbin geworden. Der Erblasser habe das Schriftstück eigenhändig verfasst, unterschrieben und mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint. Die zwingenden Mindestvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB erfülle das Schreiben deshalb. Darüber hinaus seien wegen der Datumsangabe und der mit Vor- und Nachnamen geleisteten Unterschrift auch mehrere sogenannte Soll-Voraussetzungen nach § 2247 Abs. 2, 3 BGB erfüllt. Nach Ansicht des OLG handelte es sich bei dem Bestellzettel um ein wirksam errichtetes Testament.

Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und hinter der Theke aufbewahrt worden sei, stehe einem Testierwillen nicht entgegen.

Interessant ist auch die Entscheidung des AG Köln aus Mai 2020. Darin entschied das Gericht, dass grundsätzlich auch ein Testament wirksam ist, welches mit Filzstift auf die Tischplatte eines Holztisches geschrieben wird (Beschl. v. 25.5.2020, Az. 30 VI 92/20). 

Quelle: LTO.de