Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat kürzlich entschieden, dass die erforderliche „sittliche Rechtfertigung“ einer Stiefkindadoption nicht deshalb fehlt, weil das Kind mittels einer (in Deutschland eigentlich verbotenen) Leihmutterschaft ausgetragen wurde (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Dezember 2023, Az. 2 UF 33/23).
Bei der Leihmutterschaft wird die Eizelle der Frau mit Kinderwunsch im Labor (in vitro) befruchtet, wobei Eizelle und Spermium von den Eltern stammen, die den Kinderwunsch haben. Die befruchtete Eizelle wird sodann einer dritten Frau überlassen, die die Schwangerschaft durchlebt und das Kind austrägt. In Deutschland ist diese Art der Leihmutterschaft aus verschiedenen ethischen Erwägungen verboten. In ihrer Not wenden sich viele Familien mit Kinderwunsch daher an Institute im Ausland, wo die Leihmutterschaft (teils auch gegen Bezahlung) legal ist.
Als rechtlicher (und biologischer) Vater gilt dann der in Deutschland ansässige Vater mit Kinderwunsch, sodass sich die Frage stellt, ob seine Partnerin, die genetische Mutter des Kindes, dieses Kind ihres Mannes als Stiefkind adoptieren kann. Voraussetzung für eine solche Adoption ist eine sogenannte sittliche Rechtfertigung und es stellt sich die Frage, ob diese gegeben ist, wenn doch eigentlich die Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun bejaht. Für die Bindung zur Stiefmutter ist demnach aus der Perspektive des Kindes die von ihr eingenommene soziale Mutterrolle ausschlaggebend. Zudem ist es demnach auch irrelevant, ob der zugehörige Vater biologischer oder auch rechtlicher Vater sei, weil diese Unterscheid dem deutschen Abstammungsrecht in weiten Teilen fremd sei. Zentrale Orientierung ist das Kindeswohl.