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Eigenblutbehandlungen: Blutentnahme durch HeilpraktikerInnen ist verboten

Mehrerer HeilpraktikerInnen haben sich gegen die Untersagung der Blutentnahme im Rahmen sogenannter Eigenblutbehandlungen gewendet. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG) dürfen Blutentnahmen grundsätzlich nur durch ärztliche Personen oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. § 28 TFG regelt verschiedene Fälle von Blutentnahmen (z.B. homöopathische Eigenblutprodukte), die nicht unter das Transfusionsgesetz und damit auch nicht unter den Arztvorbehalt fallen.

Drei HeilpraktikerInnen wandten sich erfolglos gegen behördliche Untersagungen, Blutentnahmen im Rahmen sog. Eigenblutbehandlungen durchzuführen. Das BVerwG entschied, dass die von den Beschwerdeführern praktizierten Blutentnahmen gegen § 7 Abs. 2 TFG verstoßen; die Anwendung des TFG sei nicht durch § 28 TFG ausgeschlossen.

Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hielt das BVerfG wegen fehlender substantiierter Begründungen für unzulässig. Insbesondere seien die konkret angewandten Behandlungsmethoden nicht hinreichend genau dargelegt worden. Eine Grundrechtsverletzung sei ebenso wenig substantiiert und schlüssig dargelegt worden.

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