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Arbeitsvertrag auch in elektronischer Form

– Neuerungen für Beschäftigte und Arbeitgeber 2025

Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) kann ab sofort in Textform gem. § 126b BGB oder in elektronischer Form gem. § 126a BGB erfolgen. Dies wurde schon seit langem von der Praxis gefordert und erleichtert die Personalverwaltung erheblich. Arbeitgeber müssen allerdings darauf achten, dass das Vertragsdokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert wird und auf Wunsch ausgedruckt werden kann. Gem § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG n.F. können Mitarbeiter nämlich auch weiterhin die Übermittlung ihrer wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform verlangen. Für diesen Fall müssen Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen „unverzüglich“ zur Verfügung stellen. Es droht ein Ordnungsgeld von bis zu 2.000,00 €, wenn die Personalabteilung diesem Verlangen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

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