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Cannabis im Arbeitsleben

Seit dem 1. April 2024 ist der Cannabiskonsum für Menschen ab 18 in Deutschland legal.

Die Teillegalisierung wirkt sich insbesondere auch auf das Arbeitsleben aus. Unternehmen sollten daher dringend Regelungen aufstellen, wie mit der neuen legalen Substanz während der Arbeitszeit umzugehen ist. Ohne entsprechende Regelung besteht insbesondere bei Betriebsunfällen das Risiko des Verlusts des Versicherungsschutzes.

Was gilt seit 01.04.2024:

Erwachsene dürfen 50g getrocknetes Cannabis besitzen. Im öffentlichen Raum ist der Besitz von bis zu 25g getrocknetem Cannabis jetzt straffrei. Für Minderjährige bleibt der Besitz von Cannabis allerdings verboten. Für alle Konsumenten ist der öffentliche Konsum beschränkt. So gilt beispielsweise ein Konsumverbot in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr.

Zum Konsum während der Arbeitszeit findet sich im Cannabis-Gesetz keine Regelung. In der Folge könnte, dass dazu führen, dass ein Bier während der Mittagspause verboten ist, ein Joint dagegen erlaubt sein kann. Dies gilt jedenfalls solange sich der Cannabiskonsum nicht negativ auf die Arbeitsleistung auswirkt.

Daran dürften auch derzeit schon bestehende Betriebsvereinbarungen oder Betriebsordnungen nicht ändern. Häufig wurden diese nach der Novellierung am 01.04.24 nämlich noch nicht angepasst

Aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ergibt sich aber, dass Mitarbeiter sich im Betrieb nicht in einen Zustand versetzen dürfen, der die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Arbeitsleistung stört.

Wir raten Ihnen dazu in Bezug auf Cannabis mindestens folgende drei Eckpunkte zu regeln:

  1. Der Cannabiskonsum im Betrieb ist ausnahmslos verboten, auch auf Betriebsfeiern.
  2. Weiter sollte das Mitführen und insbesondere die Weitergabe von Cannabis am Arbeitsplatz strikt verboten sein.
  3. Zudem sollte es eine klare Regelung darüber geben, dass das Arbeiten im berauschten Zustand verboten ist.

Erst wenn es eine klare betriebliche Regelung gibt, können arbeitsrechtliche Maßnahmen folgen.