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„Ein­fach drauflos bauen geht nicht“

Der BGH entscheidet zur Eigentümergemeinschaft.

Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums als erstes mit den Nachbarn abgesprochen werden. Der BGH urteilte in einem Fall, in dem es um einen Swimmingpool im Garten eines Doppelhauses ging, dass der sog. Beschlusszwang gilt. Wer also vor Beginn der Arbeiten keine Absprache mit der Eigentümergemeinschaft trifft, darf nicht weiterbauen.

In einem Fall aus Bremen entschieden die Richter, dass ein Pool, für den bereits die Grube ausgehoben ist, wegen des fehlenden Beschlusses der Eigentümer nicht weitergebaut werden darf. Die Nachbarn in einem Doppelhaus bilden eine Zweier-Eigentümergemeinschaft, der Garten gehört zum Gemeinschaftseigentum. Die eine Seite hatte ohne die Absprache damit begonnen, in ihrer Gartenhälfte einen Pool zu bauen; die Nachbarn gingen dagegen gerichtlich vor.

Da es keinen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums gibt, hatte die Klage der Nachbarin bis in die letzte Instanz Erfolg. Demnach hat die Nachbarin einen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Gem. § 20 Abs. 1 WEG müssen bauliche Veränderungen durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden.

Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetztes 2020 hat der Gesetzgeber klare Regelungen geschaffen. Danach muss jede bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemeinsam vorab beschlossen werden. So werde sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vzr14022-bgh-bauliche-veraenderungen-wohungseigentuemergemeinschaft-beschlusszwang/