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Das Risiko feh­lender Tes­tier­fähig­keit trägt der Erbe

Ein vermeintlicher Erbe muss das Erbe herausgeben, wenn der Erblasser nicht testierfähig war.

In dem der Entscheidung des OLG Celle zugrundeliegenden Fall erbt ein Steuerberater ein Millionenvermögen von einer alleinstehenden und kinderlosen Frau. Sie war jedoch nicht testierfähig. Nun muss der Steuerberater das Erbe herausgeben.

Ein durch Testament eingesetzter Erbe trägt das Risiko, dass das Testament unwirksam war. Stellt sich heraus, dass der Erblasser bspw. aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht testierfähig war, muss der vermeintliche Erbe alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben und dies sogar noch viele Jahre nach dem Erbfall.  

2015 hatte eine alleinstehende und kinderlose Frau zunächst durch ein Testament aus 2008 und erneut durch einen notariellen Erbvertrag im Jahr 2014 ihren langjährigen Steuerberater als Alleinerben eingesetzt. Damit waren die Verwandten der Erblasserin nicht einverstanden. Im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins holte das AG Hannover ein psychiatrisches Gutachten ein. Dies kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin aufgrund wahnhafter Störungen nicht in der Lage war wirksam zu testieren.

Das LG Hannover hielt das Gutachten für überzeugend und traf im Dezember 2021 die Feststellung, dass der eingesetzte Steuerberater nicht Erbe geworden ist. Die vom Steuerberater eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der OLG-Senat betonte, dass es unerheblich sei, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder auch nur hätte erkennen können oder müssen. Auch eine mögliche Gutgläubigkeit und ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der Erblasserin helfe nicht.