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Krankenkasse zahlt eine Op zur Brustvergrößerung nicht

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) musst die Kosten für eine Brustvergrößerung nicht übernehmen, um ein psychisches Leiden zu lindern. Weil ihre Brüste nicht „der weiblichen Ästhetik“ entsprächen, verlangte die Klägerin von ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Brustvergrößerung. Das LSG Celle verneint den geltend gemachten Anspruch der Klägerin in seinem am Montag veröffentlichen Beschluss (v. 17.08.2022, Az. L 16 KR 344/21).

Bereits als 26-Jährige hatte die Frau eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen lassen. Einige Jahre später war eines der Implantate undicht geworden. Bei der Untersuchung wurde gleichzeitig eine Brustkrebserkrankung festgestellt, sodass die Frau operiert wurde.

Zwei Jahre später beantragte die mittlerweile 52-Jährige Frau bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine erneute Brustvergrößerung. Als Begründung führte sie psychische Belastungen an. Die Krankenkasse ließ sich von der Argumentation der Klägerin jedoch nicht überzeugen und lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte die Krankenkasse aus, dass es bei der OP nicht um eine erstattungsfähige krebsbedingte Rekonstruktion gehe, da es bei der Brustkrebs-OP nicht zu einer Entfernung der Brüste gekommen sei. Die Klägerin sei auch nicht äußerlich entstellt, denn „die Brüste seien zwar eher klein, aber noch zum Körperbild passend“. Als Alternative bot die Krankenversicherung der Klägerin eine Bruststraffung an, dies lehnte die Klägerin jedoch ab.

Das LSG bestätigte nun die Rechtsauffassung der Krankenversicherung. Voraussetzung für die Übernahme der OP-Kosten sei die „krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion“ oder „eine entstellende anatomische Abweichung“. Beides träfe auf die klagende Frau nicht zu. „Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild könnten keinen Eingriff rechtfertigen wegen der Schwierigkeit einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren Erfolgsprognose“, entschied das Gericht.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lsg-niedersachsen-bremen-l16kr34421-operation-brustvergroesserung-brueste-keine-uebernahme-kosten-krankenkasse-psychische-belastung-entstellung-krankheit-brustkrebs/