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159 Parkverstöße in einem Jahr

Grundsätzlich wird Falschparken nur als ärgerliche Bagatelle angesehen. Wenn man allerdings in einem Jahr über 150-mal falsch parkt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, so entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Kläger, der seit 1995 seine Fahrerlaubnis besitzt, hatte innerhalb eines Jahres 174 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten -159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen-. Nach der Anhörung des Klägers entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis.

Das wollte der Falschparker nicht hinnehmen und klagte vor dem VG. Er wandte ein, dass die Verstöße mit drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen durch andere Personen begangen worden seien. Darüber hinaus sei er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Das Gericht ließ sich davon jedoch nicht überzeugen. Zu Recht sei die Behörde von mangelnder Eignung des Klägers ausgegangen. Zwar hätten Bagatellverstöße im Straßenverkehr bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer „offensichtlich nicht willens“ sei, im Interesse eines geordneten Verkehrs bestimmte Vorschriften zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Klägers.

Darauf, ob womöglich Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien, komme es außerdem nicht an. Wer durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige „charakterliche Mängel“. Diese wiesen ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer aus. Auch sei unbeachtlich, dass der Mann beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, da die Entziehung hier zwingend vorgesehen sei.

Das Gericht wies damit die Klage des Mannes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis ab.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-vg4k45621-fuehrerschein-fahrerlaubnis-weg-falsch-parken-parkverstoss-ordnungswidrigkeit-strassenverkehr/