Blog

Unterhaltsvorschuss für „Alleinerziehende“

Das Unterhaltsvorschussgesetz wird von vielen als große Errungenschaft angesehen. Es ermöglicht die Zahlung eines Unterhaltsvorschusses an den alleinerziehenden Elternteil von staatlicher Seite, wenn der eigentliche unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Der Staat versucht dann, den Unterhaltsvorschuss selbst vom Unterhaltsschuldner zurückerstatten zu lassen.

Doch was heißt eigentlich „alleinerziehend“? Das BVerwG hat nun entschieden, dass dies auf denjenigen Elternteil zutrifft, der zu mehr als 60 % die Betreuung des Kindes übernimmt (Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. 5 C 9.22 und 5 C 10.22). Geklagt hatte eine Mutter, der der getrenntlebende Vater keinen Barunterhalt leistete. Dieser beteiligte sich nicht unerheblich an der Betreuung des gemeinsamen Kindes. Zu Schulzeiten hatte dieser einen zeitlichen Anteil an der Betreuung von 36 %. Sowohl das vorher entscheidende Verwaltungsgericht, als auch das über die Berufung entscheidende Oberverwaltungsgericht hatten dies als wesentliche Entlastung gewertet und die Mutter nicht als alleinerziehend angesehen.

Damit steht nun fest, dass der Unterhaltsvorschuss nicht nur vollständig alleinerziehenden Elternteilen zusteht, sondern auch denjenigen, die den größeren Anteil an der Betreuung leisten – nämlich mindestens 60 %.