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Grabpflege ist eine höchstpersönliche Sache

Das Amtsgericht München hat in einem derzeit noch nicht rechtskräftigen Urteil (Urteil vom 27.10.2023, Az. 158 C 16069/22) entschieden, dass die Auflage zur Grabpflege kombiniert mit einem Vermächtnis nicht per se vererblich ist.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Verstorbene ihrer Nicht ein Vermächtnis in Höhe von 8.000,00 € durch ihr Testament zugewendet und damit die Auflage verbunden, sie möge sich um ihr Grab kümmern. Später verstarb die Nichte.

Der Erbe der zuerst Verstorbenen hat daraufhin die Erben der später verstorbenen Nichte klageweise dahingehend in Anspruch genommen, diese mögen sich um das Grab – wie von der verstorbenen Tante gewünscht – kümmern.

Die Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Zwar sei grundsätzlich eine derartige testamentarische Auflage vererblich. Jedoch habe die Pflicht zur Grabpflege hier nach dem Willen der zuerst Verstorbenen hier nur als höchstpersönliche Pflicht bestanden. Im konkreten Fall lag dem insbesondere zugrunde, dass die Erben der Nichte die zuerst Verstorbene gar nicht kannten und keinerlei Beziehung zu ihr hatten.