Viele wissen, dass wer in einer Einbahnstraße rückwärtsfährt, sich verkehrswidrig verhält. Der BGH hat nun klargestellt, dass dies auch gilt, wenn man einem ausparkenden Auto Platz machen möchte (Urteil vom 10. Oktober 2023 – Az. VI ZR 287/22).
Im entschiedenen Fall hatte zunächst das Amtsgericht Düsseldorf und sodann das Landgericht Düsseldorf entschieden. Dort hatte eine Verkehrsteilnehmerin auf Parkplatzsuche in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung zurückgesetzt, um einem aus einem Grundstück ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen. Dabei hat sie übersehen, dass hinter ihr bereits ein Fahrzeug war, mit dem sie sodann kollidierte. Der Haftpflichtversicherer hat den Schaden zunächst anhand einer angenommenen Haftungsquote von 40 % reguliert. Hiergegen hat sich der hinter ihr fahrende Verkehrsteilnehmer gewehrt und die volle Haftungsquote von 100 % ersetzt verlangt.
Der BGH hat ihm nun Recht gegeben. Maßgeblich sei, dass die zurücksetzende Verkehrsteilnehmerin das Einbahnstraßenschild („Vorschriftszeichen 220“) missachtet und entgegen der Fahrtrichtung die Einbahnstraße genutzt hat. Dies ist, so hat der BGH es klargestellt, auch dann unzulässig, wenn man durch das Rückwärtsfahren einem ausparkenden Fahrzeug Platz machen möchte. Zwar wäre auch ein Mitverschulden des aus einem Grundstück rückwärts auf die Straße einfahrenden Verkehrsteilnehmers denkbar, im konkreten Fall sei dies angesichts des Rückwärtsfahrens entgegen der Einbahnstraßenrichtung jedoch unerheblich.