Urteil vom 17. November 2023 – V ZR 192/22
Der BGH entschied am heutigen Tag, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.
Die Pflicht, Verwahrkosten zu ersetzen, gilt allerdings nur, bis der Halter sein Fahrzeug herausverlangt
Der klagende Mann, der Fahrzeughalter und -eigentümer ist, hatte das Auto seiner Schwester geliehen. Die parkte den Wagen auf einem fremden Privatgrundstück. Die Verwalterin des Grundstücks ließ sich das nicht gefallen und beauftragte ein Unternehmen, nämlich die in diesem Fall Beklagte, das Auto abzuschleppen. Der klagende Autohalter verlangte fünf Tage nach dem Vorgang die Herausgabe seines Autos, worauf das beklagte Abschleppunternehmen nicht reagierte.
Vielmehr verlangte es beim daraufhin entbrannten Rechtsstreit – zuerst vor dem Landgericht – im Wege der Widerklage satte 4.935 Euro vom Autohalter: fünfzehn Euro täglich für die knapp elf Monate, die das Auto auf dem Gelände des beklagten Abschleppers gestanden hatte.
Zur Klarstellung: In den Vorinstanzen war es den Parteien außerdem noch um den Anspruch auf des Herausgabe des Autos sowie den Ersatz der Abschleppkosten gegangen. Der BGH entschied am Freitag nur über den Teil der Widerklage, der sich auf den Ersatz der Verwahrkosten bezog.
Zunächst hielt der BGH fest, dass auch Verwahrkosten von den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag umfasst sind. Im Rahmen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Geschäftsführer (in diesem Fall das beklagte Abschleppunternehmen) gemäß § 683 S. 1 in Verbindung mit § 670 BGB erforderliche Aufwendungen vom Geschäftsherrn (hier also dem Fahrzeughalter) verlangen.
Laut BGH dienen nämlich auch die Verwahrkosten noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Derjenige, auf dessen Grundstück unbefugt ein Auto steht, solle nicht gehalten sein, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern dürfe das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Das Selbsthilferechts des Grundstücksbesitzers müsse einfach handhabbar bleiben, so der BGH.
Neben dem Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag prüfte der BGH auch einen Anspruch aus Deliktsrecht: § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Schutzgesetz § 858 Abs. 1 BGB, das die Störung fremden Besitzes verbietet. Dieser Anspruch reiche im Ergebnis allerdings auch nicht weiter, so der BGH.
Quelle: www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-vzr19222-auto-abschleppen-verwahrung-kosten-aufwendungsersatz-goa/