Die Verteilung der Maklercourtage wird neu geregelt
Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er in Zukunft mindestens die Hälfte der Courtage zahlen. Das haben nun Bundestag und Bundesrat in einem entsprechenden Gesetz beschlossen.
Das Gesetz soll Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 in Kraft treten und gilt für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden. Die neuen Regelungen finden sich dann in §§ 656 a bis 656 d BGB. Ziel des Gesetzes ist es, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Wird der Makler auf Basis von zwei Maklerverträgen sowohl für den Käufer, als auch gleichzeitig für den Verkäufer tätig, so kann der Makler nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen seinen Lohn verlangen. Wird der Makler nur von einer Partei beauftragt, so ist diese verpflichtet, den gesamten Lohn für den Makler zu zahlen. Etwaige Vereinbarungen die mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, abgeschlossen werden, sind nur dann wirksam, wenn die weitergereichte Maklercourtage maximal 50 Prozent des insgesamt fälligen Maklerlohns ausmacht. Für den Fall, dass der Verkäufer den Makler beauftragt, muss der Käufer nur noch maximal 50 Prozent des Lohns zahlen. Neben dieser Aufteilung der Maklerkosten soll der Käufer auch erst dann zur Zahlung des hälftigen Maklerlohns verpflichtet sein, wenn der Verkäufer den Nachweis erbracht hat, dass er seinen Anteil beglichen hat.
Die neuen Regelungen zur Verteilung der Maklercourtage gelten nur für Verbraucher.
Nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher (iSd § 13 BGB) handelt, gelten die Regelungen aus §§ 656a – d BGB. Ob hingegen der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist ohne Bedeutung. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, fallen unter die neuen Regelungen. Weiter gilt das Gesetz ausschließlich für Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Gewerbeimmobilien werden von der Neuregelung nicht erfasst.
Eine weitere Neuerung ist die Einführung einer Formvorschrift für Maklerverträge. Demnach bedarf ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, künftig der Textform (bspw. E-Mail). Eine mündliche Abrede reicht dagegen nicht mehr aus, um einen Maklervertrag wirksam abzuschließen.