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BGH: Vermieter und Mieter müssen sich die Kosten für Schönheitsreparaturen teilen

BGH entschied in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 (Az. VII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18), dass Mieter, die vor längerer Zeit eine unrenovierte Wohnung bezogen haben, dürfen vom Vermieter zwar die Durchführung von Schönheitsreparaturen fordern, müssen sich dann aber an den entstehenden Kosten beteiligen.

Langjährige Mieter können also ihre Vermieter zur Renovierung der Wohnung verpflichten. Gleichzeitig tragen sie dann aber auch anteilig die Kosten dafür. Die Entscheidung des BGH gilt für Mieter, die ihre Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen haben und sich der Zustand zwischenzeitlich deutlich verschlechtert hat.

Der Großteil der Mietverträge bürdet derzeit die Schönheitsreparaturen, welche nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich der Vermieter zu tragen hat, dem Mieter auf. Dies ist zwar grundsätzlich erlaubt, aber nicht jede verwendete Klausel ist auch wirksam.

Erst 2015 entschied der BGH, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung übernehmen, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Das würde nämlich im ungünstigsten Fall bedeuten, dass sie die Wohnung in einem besseren Zustand an den Vermieter zurückgeben müssen, als sie dieser übernommen haben.

Wer dann aber für Schönheitsreparaturen aufkommt, wenn diese nötig werden, war bislang ungeklärt. Nun hatten die Richter beim BGH zwei Fälle zur Entscheidung vorliegen, in denen sich die in Anspruch genommenen Mieter weigern, die Kosten zu übernehmen. Die Mieter sind in den Jahren 1992 und 2002 eingezogen und seither wurde die Wohnung nicht renoviert.

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB muss der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und in diesen Zustand auch erhalten. Die Wohnungen sind, auch wenn sie beim Einzug unrenoviert waren, abgewohnter als zu Beginn. Würde nun der Vermieter renovieren, wäre der Zustand der Wohnung besser als zu Beginn des Mietverhältnisses.

Nun entschied der BGH also, dass die Mieter den Vermieter zwar zur Renovierung verpflichten können, sich dann aber anteilig an den Kosten beteiligen müssen. Die Richter teilten darüber hinaus mit, dass Vermieter gegen die von Mietern verlangten Schönheitsreparaturen ein Zurückbehaltungsrecht einwenden können, bis diese ihren Anteil an der Renovierung beglichen haben.

Quelle: BGH zu unrenoviert gemieteten Wohnungen: Vermieter und Mieter müssen sich Schönheitsreparaturen teilen . In: Legal Tribune Online, 08.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42137/ (abgerufen am: 08.07.2020 )

Ihr Weidmann Amin & Partner Team