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Die Volljährigenadoption

Bei der Volljährigenadoption gibt es zwei Möglichkeiten, nämlich die Adoption mit sog. „schwachen“ und diese mit „starken“ Rechtsbeziehungen.

  1. „schwache“ Wirkungen

Bei der schwachen Adoption bleiben die Rechtsbeziehungen des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten in vollem Umfang bestehen. Es kommen somit lediglich zusätzliche Eltern hinzu.

Dies hat zur Folge, dass

  • die adoptierte Person hinsichtlich der leiblichen Eltern sowohl erb- als auch pflichtteilsberechtigt bleibt und
  • zusätzlich im Verhältnis zu den Adoptiveltern ebenfalls erb- und pflichtteilsberechtigt wird. Dies gilt aber nicht im Verhältnis zu den Verwandten der annehmenden Personen.
  • in beide Richtungen Unterhaltsansprüche bestehen.

Es kommt im Ergebnis daher zu einer Häufung von Elternverhältnissen. Verstirbt z.B. die angenommene Person, so wird diese sowohl von dessen Adoptiveltern als auch von den leiblichen Eltern beerbt.

Vereinfacht ausgedrückt führt eine Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung dazu, dass der Anzunehmende danach 4 Eltern hat.

  • „starke“ Wirkungen

Bei der Volljährigenadoption nach § 1772 BGB mit starker Wirkung wird der Volljährige vollständig in die Verwandtschaft des Annehmenden integriert und andererseits vollständig aus den Verwandtschaftsbeziehungen zu den leiblichen bzw. bisherigen Verwandten gelöst.

Bei der Volljährigenadoption mit starker Wirkung erhält der Anzunehmende die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind.

In diesem Falle erfolgt auch eine zwingend die Änderung des Geburtsnamens.

Der Anzunehmende trägt dann den Familiennamen der Adoptiveltern.

  • Voraussetzungen

Bei der Volljährigenadoption muss eine sogenannte sittliche Rechtfertigung vorliegen, was insbesondere anzunehmen ist, wenn es zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein quasi Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

Nach der Rechtsprechung ist eine „dauernde innere seelisch geistige Verbundenheit, wie sie zwischen Eltern und Kind nach dessen Volljährigkeit geprägt bleibt“ entscheidend.

Damit die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss zum Hauptzweck der Adoption immer ein familienbezogener Grund vorliegen, wie beispielsweise ein Nachfolger für die Fortführung des Lebenswerkes oder eine bestehende Beistandsgemeinschaft wird anerkannt. Rein steuerliche Vorteile genügen nicht, wobei diese bei Ihnen ja auch nicht hauptsächlicher Beweggrund für eine Adoption wären.

Die Einwilligung der Eltern des Anzunehmenden ist nicht erforderlich, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. 1767 BGB. Für die Adoption mit sogenannten starken Wirkungen ist zusätzlich erforderlich, dass der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie aufgenommen worden ist.

Ihr Weidmann Amin & Partner Team