Oberlandes Gericht Köln: Beratungs- und Hinweispflichten bei Umfinanzierung. In Anwendung des maßgeblichen normativen Schadensbegriffs kann es wegen eines von einer Bank zu vertretenden Beratungsfehlers an einem zurechenbaren Schaden schon deshalb fehlen, weil dem Bankkunden im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr zuerkannt werden kann, als das, was er nach der materiellen Rechtslage beanspruchen kann, da der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach Rechtsordnung kein Anspruch besteht, keinen ersatzfähigen Nachteil darstellt.
Beschluss vom 19.12.2018 – 12 U 50/18″
Ihr Weidmann Amin & Partner Team