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Schadensersatz wegen eines Reitunfalls

OLG Saarbrücken: Schadensersatz wegen eines Reitunfalls. Ein von einer gemeinnützigen GmbH in einer Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetztes Pferd unterliegt nicht dem Nutztierprivileg des § 833 S. 2 BGB. Der Haftung des Tierhalters gegenüber demjenigen, der ein Pferd zweimal wöchentlich im Rahmen einer auf Honorarbasis ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit bereitet, kann nicht entgegengehalten werden, das Betreiben erfolge auf eigene Gefahr. Dabei steht das Bestehen einer Tierhaftpflichtversicherung regelmäßig der Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses entgegen.

Urteil vom 31.01.2018 – 2 U 30/15

Ihr Weidmann Amin & Partner Team