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BAG zur Unwirksamkeit haftungsbegrenzender Ausschlussklauseln

Eine im Arbeitsvertrag geregelte Ausschlussklausel -auch „Ausschlussfristenregelung“ oder „Verfallklausel“ genannt- die die Haftung wegen Vorsatz begrenzt, erklärt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 9. März 2021 für unwirksam, da sie gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt. Gem § 202 Abs. 1 BGB darf die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

Arbeitgeber sollten demnach bei der Formulierung solcher Klauseln sorgfältig arbeiten, denn Fehler können zur Unwirksamkeit der Regelung führen.

Am 9. März 2021 musste das Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist entscheiden (BAG, Urt. v. 9. März 2021 – 9 AZR 323/20). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2011 beschäftigt. Im § 12 des Arbeitsvertrages war folgendes geregelt:

„Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.

Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“

Aufgrund einer außerordentlichen Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2017 beendet. Am 20. Dezember 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, 25 Urlaubstage aus dem Jahr 2017 abzugelten, da ihm diese wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnten. Die Beklagte berief sich auf die arbeitsvertragliche Ausschlussvereinbarung.

Die vom Kläger anschließend erhobene Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, da die Verfallklausel als wirksam erachtet wurde. Nachdem der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts seine Rechtsprechung bereits im vergangenen Jahr geändert hatte (Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20), folgte dem nun auch der 9. Senat und gab der Klage statt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Geldanspruch aus dem Arbeitsverhältnis dem Grunde nach wirksam von einer Ausschlussfrist umfasst werden kann. Gleichwohl entschied das Gericht, dass die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam sei, da sie gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoße. Die Ausschlussklausel habe Haftungsansprüche aus vorsätzlichen Schädigungen nicht umfassend aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Das Haftungsrecht unterscheide zwischen Haftungsansprüchen aus unerlaubter Handlung und vertraglichen Haftungsansprüchen. Für den durchschnittlichen Leser, so das BAG, sei durch den Ausschluss von Ansprüchen „aus unerlaubter Handlung“, nicht ersichtlich ob auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung erfasst seien.

Zur Herbeiführung und Wahrung des Rechtsfriedens sind Verfallklauseln aber auch weiterhin das Mittel der Wahl, auch wenn bei deren Formulierung besondere Sorgfalt geboten ist, um unerwünschte Situation wie mögliche Nachzahlungen effektiv und transparent zu vermeiden.

Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei der Erstellung und Prüfung Ihrer Arbeitsverträge.

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