Der Bundesfinanzgerichtshof hat entschieden, dass ein Erbe ausnahmsweise ohne steuerliche Nachteile bereits nach 7 Jahren -anstatt der üblichen 10- aus dem Familienheim ausziehen kann, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden. Voraussetzung ist allerdings, dass die eigene Nutzung des Hauses aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
Eine Erbin hatte erstinstanzlich vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf wegen nicht gewährter Steuerbegünstigung geklagt. Sie erbte ein Einfamilienhaus und bewohnte dies zunächst noch selbst. Allerdings musste sie aus gesundheitlichen Gründen -früher als geplant- bereits nach 7 Jahren aus dem Haus ausziehen.
Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gem. §13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz voraus, dass der Erbe für mindestens 10 Jahre das geerbte Haus nutzt. Als Ausnahme gilt nur, eine Verhinderung aus zwingenden Gründen. Die Klägerin trug vor, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alleine und ohne fremde Hilfe im Haus bewegen konnte, sodass ihr die Nutzung unzumutbar war.
Das FG Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, dass gesundheitliche Gründe keine zwingenden Gründe darstellen. Dagegen wandte sich die Klägerin, sodass der Fall dem BFH zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der BFH entschied nun, dass nicht nur eine Unmöglichkeit der Nutzung notwendig ist, sondern auch eine Unzumutbarkeit der Selbstnutzung ausreicht. Demnach reiche es aus, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine weitere Nutzung des Familienheims solch erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung zu sprechen sei.
Die Richter hoben daher das erstinstanzliche Urteil auf und verwiesen die Sache an das FG zur erneuten Entscheidung zurück. Kernfrage des Rechtsstreits bildet nun das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin.