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Änderungen im Arbeitsrecht zum 01.01.2023

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig für Arbeitgeber elektronisch über Krankenkasse abrufbar

Seit Januar müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch bekannt als Krankmeldung oder Krankschreibung mehr vorlegen. Zwar müssen sich Arbeitnehmer grundsätzlich nach wie vor ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest hierüber beschaffen. Der Arbeitgeber darf auch nach wie vor am ersten Tag bereits ein Attest fordern. Dieses Attest wird künftig jedoch elektronisch über die Krankenkasse dem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung gestellt. Nicht wundern: Nach wie vor muss in der Arztpraxis dem Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ausgehändigt werden, damit dieser es als Beweismittel verwenden kann.

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