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Wer sich in Chatgruppen rassistisch oder beleidigend äußert, kann gekündigt werden.  

Eine kleine WhatsApp-Gruppe ist in der Regel kein geschützter Raum, wo man Vorgesetzte ohne Konsequenzen beleidigen kann. So entschied das BAG nun. Wenn die Pöbeleien öffentlich werden, droht die Kündigung. 

Nur im Ausnahmefall könne man in einem solchen Fall auf den Schutz durch Vertraulichkeit setzen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG)  im Fall einer WhatsApp-Gruppe bei der Fluggesellschaft TUIfly GmbH in Niedersachsen (Urt. v. 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23).

Im vorliegenden Fall bestand die private WhatsApp-Gruppe aus sieben Arbeitskollegen. Alle sind seit vielen Jahren befreundet, zwei sogar verwandt. Neben den üblichen, rein privaten Themen solcher Chatgruppen, äußerte sich ein Arbeitnehmer „in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise“ über Vorgesetzte, so die Presseerklärung des Gerichts. Nachdem der Arbeitgeber zufällig von den Beleidigungen erfahren hatte, kündigte er dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos.

Der gekündigte Arbeitnehmer wehrte sich dagegen zunächst erfolgreich: Beide Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Vor dem Zweiten Senat des BAG hatte nun aber die Revision des Arbeitgebers Erfolg. Bei rassistischen Äußerungen oder Beleidigungen von Arbeitskollegen in WhatsApp-Gruppen drohe eine außerordentliche Kündigung, wenn menschenverachtende Pöbeleien öffentlich werden, so das BAG.

Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können, so das BAG. Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe, so das BAG. Sind Gegenstand der Nachrichten beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedürfe es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben. Mit anderen Worten: Für die Vertraulichkeitserwartung kommt es auf die Art der Nachricht und die Größe der Gruppe an. 

Das BAG hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.

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