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Betrunkener, der nur 150 Meter weit fahren wollte, behält Fahrerlaubnis

Grundsätzlich hat eine Trunkenheitsfahrt -auch mit einem E-Scooter- regelmäßig den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Im Fall eines Mannes, der nur 150 Meter weit fahren wollte, hält das LG Osnabrück (Urteil v. 17.8.2023, Az. 5 NBs 59/23), nunmehr ein fünfmonatiges Fahrverbot für ausreichend.

Ein E-Scooter darf genauso wie andere Fahrzeuge im Straßenverkehr ab bestimmten Promillegrenzen – die Gerichte ziehen die Grenzen für Autos heran – nicht mehr geführt werden, ansonsten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine teilweise geforderte Änderung der Promillegrenze für E-Scooter wurde bisher nicht umgesetzt.

Dass dieser Entzug der Fahrerlaubnis mittlerweile nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung der Regelfall ist – so beispielsweise erst kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt -, stellte das LG Osnabrück in seiner jüngsten Entscheidung in einem entsprechenden Fall klar. Allerdings könne vom Entzug der Fahrerlaubnis im Ausnahmefall abgewichen werden, was durch das jeweilige Gericht in der Gesamtschau der Umstände zu ermitteln sei. Die Anforderungen für eine solche Abweichung seien aber hoch.

Eine Ausnahme sah das LG in dem hier zu entscheidenden Fall: Der Mann habe lediglich beabsichtigt, 150 Meter mit dem E-Scooter zu fahren. Zudem bereue er die Tat, er habe sich entschuldigt und an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen. Auch habe er nachgewiesen, dass er die vergangenen Monate keinen Alkohol getrunken habe. Das LG befand damit die vom Amtsgericht in erster Instanz verhängte Geldstrafe in Verbindung mit einem Fahrverbot von fünf Monaten für ausreichend.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.