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Mit Eheverträgen steuerpflichtige Schenkungen vermeiden.

Viele Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft leben, sind sich nicht darüber bewusst, dass einseitige Zuwendungen auch untereinander als steuerpflichtige Schenkung gelten können. Beispiele aus der Praxis sind z.B. der Erwerb eines Einfamilienhauses zum Miteigentum (angenommener Wert 750.000,00 € alleine aus Finanzmitteln eines Ehepartners), Einzahlung einer Abfindung auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten, Übernahme von Verbindlichkeiten etc..

In der ehebedingten Zuwendung zwischen Ehegatten liegt grundsätzlich eine objektiv unentgeltliche Leistung, sie ist daher als freigebige Zuwendung im Sinne des §7 ErbStG steuerpflichtig.

Durch einen Wechsel aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung durch notarielle Vereinbarung endet die Zugewinngemeinschaft. Hierdurch entsteht ein Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Zugewinns. Dieser Ausgleichsanspruch ist steuerfrei und wird nicht als Schenkung betrachtet.

Der Wechsel vom Güterstand der Gütertrennung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die Zahlung eines Zugewinnausgleichs löst also keine schenkungssteuerlichen Folgen aus, da die Vermögen der Eheleute getrennt bleiben.

Wechselt ein Ehepaar durch notariell beurkundeten Ehevertrag vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, und wird ein Zugewinn faktisch ausgeglichen, erfolgt dies ohne Schenkungssteuer.

Vorteile an bei diesem Beispiel sind:

Beide Eheleute können leichter steuerfrei Geld an ihre Kinder verschenken, weil jeder einen eigenen Freibetrag hat.

Es bietet sich die Gestaltungsmöglichkeit zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen.

Nachdem das Vermögen ausgeglichen worden ist, kann ein erneuter Wechsel zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgen.

Die Eheleute können also vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung und wieder zurück „schaukeln“. Diese Methode ist von den Finanzgerichten anerkannt und stellt somit eine legale und sowohl steuer-, als auch erbrechtlich viel genutzte Gestaltung dar.

Beide Ehegatten können persönliche Freibeiträge des §16 ErbStG alle 10 Jahre nutzen.

Dabei werden Schenkungen und Erbschaften gegebenenfalls niedrigeren Steuersätzen unterworfen (§19 ErbStG) und man profitiert vom sogenannten Progressionsvorteil.

In vielen Fällen sind sich die Ehegatten dem Schenkungssteuerrisiko nicht bewusst.

Da die Frist für die Festsetzung von Schenkungssteuer erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der Schenker verstorben ist oder das zuständige Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat (§170 Abs. 5 Nr. 2 AO) kann das Finanzamt noch Jahrzehnte nach einer Schenkung eine Schenkungssteuer festsetzen. Auch können Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p.a. festgesetzt werden (§370, §235, §238 AO), wenn eine Steuerhinterziehung vorliegt.

Gerne beraten Sie unsere Notare Lisa Weidmann und Kian Amin Farhadian bei der Gestaltung eines entsprechenden Ehevertrages.

Ihr Weidmann Amin & Partner Team