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Keine Kos­te­n­er­stat­tung für das Kon­ser­vieren befruch­teter Eizellen

Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) handeln rechtmäßig, wenn sie die Kostenerstattung für das Kryokonservieren bereits befruchteter Eizellen verweigern. Dies hat das Sozialgericht (SG) München entschieden, wie am Donnerstag bekannt wurde (Urt. v. 10.08.2022, Az. S 7 KR 2383/21).

Seit 2019 haben Versicherte einen Anspruch darauf, Ei- bzw. Samenzellen in flüssigem Stickstoff einfrieren zu lassen (Kryokonservierung), wenn dies wegen einer keimzellschädigenden Therapie notwendig ist, um eine spätere künstliche Befruchtung vornehmen zu lassen. Die Klägerin, bei der eine Krebserkrankung diagnostiziert worden war, hatte sich Eizellen entnehmen lassen, die dann künstlich befruchtet und unmittelbar danach kryokonserviert wurden. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von 4.200 Euro allerdings ab.

Zu Recht, wie das SG entschied. Wird die Eizelle bereits vor der Kryokonservierung mittels In-Vitro-Fertilisation befruchtet, so dürfen die Krankenkassen die Kosten der Kryokonservierung nicht übernehmen. Auch wenn es sich bei der Kryokonservierung bereits befruchteter Eizellen um ein anerkanntes medizinisches Verfahren handele, sei eine Kostenerstattung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen dafür nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, wonach zunächst nur unbefruchtete Eizellen konserviert werden, um dadurch eine spätere künstliche Befruchtung zu ermöglichen.

Mit der Konservierung bereits befruchteter Eizellen werde der Wille des Gesetzgebers umgangen, so das Gericht. Damit scheide auch eine anteilige Erstattung der reinen Konservierungskosten unter Abzug der Aufwendungen für die Befruchtung aus. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.