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Gefälschter Impfnachweis als Kündigungsgrund

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2022 entschieden, dass ein gefälschter Impfpass zur fristlosen Kündigung führen kann. Arbeitnehmer/innen, die ihren Impfpass fälschen, kann demnach fristlos gekündigt werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein digitales EU-Impfzertifikat vorgelegt. Auch in dem Impfpass waren die entsprechenden Impfungen gegen Covid-19 notiert, welche in einer Praxis in Berlin durchgeführt worden sein sollen.

An den beiden angegeben Impfterminen war der Arbeitnehmer jedoch arbeitsunfähig erkrankt. Darüber hinaus liefen gegen die Impfärztin aus Berlin bereits mehrere Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Handels mit gefälschten Impfpässen.

Der Arbeitgeber konfrontierte den Arbeitnehmer im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf, er habe einen gefälschten Impfpass vorgelegt. Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das Arbeitsgericht Duisburg hatte der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in erster Instanz noch stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Vorlage eines gefälschten Impfpasses einen wichtigen Grund iSv §626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung darstelle. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass der vorgelegte Impfpass gefälscht war. Gleichzeitig seien die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung nicht gegeben gewesen, da dazu der Betriebsrat nicht angehört worden war.

Das LAG hat im Rahmen seines Beweisbeschlusses nun die grundsätzliche Frage, dass eine Impfausweisfälschung durchaus eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, geklärt. In dem Fall müsse jedoch noch geklärt werden, ob der Impfausweis tatsächlich gefälscht war.

Quelle: LTO Online

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