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Kündigung verletzt die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde.

Das Landgericht Berlin entschied in seinem Urteil (Az. 67 S 345/18) vom 25. Mai 2021,

dass die Kündigung einer 89-jährigen Mieterin wegen Eigenbedarf nicht wirksam sei, da diese, die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde verletze.

Dabei hat der Vermieter, über einen längeren Zeitraum hinweg, der Mieterin mehrfach wegen Eigenbedarf die Wohnung gekündigt, ohne Erfolg. Die Mieterin wollte die Wohnung nicht verlassen, da sie in der Umgebung “tief verwurzelt” sei. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage.


Das Landgericht Berlin entschied nun, dass die Beendigung eines Mietverhältnisses, die in Art. 1 des Grundgesetzes verankerte garantierte Menschenwürde verletzen kann, wenn die betroffene Person ein höheres Lebensalter erreicht hat, tief verwurzelt am Wohnort ist und somit für sie keine konkrete und realisierbare Möglichkeit mehr besteht, ihre private Existenz an einem anderen Wohnort erneut und auf Dauer wieder aufzubauen. Die Kündigung war unwirksam und die Mieterin musste die Wohnung nicht räumen.

Das LG Berlin stellte klar, dass wenn eine Kündigung wegen Eigenbedarf die Menschenwürde verletzt, kann die Interessensabwägung lediglich dann zugunsten des Vermieters ausfallen, wenn das Erlangungsinteresse besonders dringend ist.

Die Vermeidung gewöhnlicher Komfort- und wirtschaftlicher Nachteile reicht dafür nicht aus.

Zukünftig bedeutet das, dass die Durchsetzung einer ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs für den Vermieter schwieriger werden dürfte.

Für die Beratung im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung oder einer weitergehenden anwaltlichen Vertretung steht Ihnen das Team von Weidmann Amin & Partner jederzeit gerne zur Verfügung.