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BGH zum Falschparken auf Privatparkplätzen

Die Halter von auf Privatparkplätzen falsch parkenden Fahrzeugen könne sich nun nicht mehr vor einem erhöhten Parkentgelt drücken, indem sie einfach behaupten, dass sie nicht gefahren seien. Sie müssen ab jetzt angeben, wer stattdessen gefahren sein soll.

Durch das Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft können sie sich der Zahlung eines erhöhten Parkentgelt nicht mehr entziehen, wenn ihr Auto widerrechtlich auf einem Privatparkplatz abgestellt wurde. Der BGH entschied, dass im Rahmen einer sekundären Beweislast der Halter Nachforschungen betreiben müsse und alternative Fahrer benennen müssen, die an seiner Stelle das Fahrzeug falsch abgestellt haben sollen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall geht es um ein Auto, welches dreimal falsch auf den Parkplätzen zweier Krankenhäuser geparkt worden war. Einmal parkte das Auto länger als die erlaubte Parkhöchstdauer, zweimal war der entsprechende Parkplatz für Mitarbeiter reserviert. Mittels Schilder droht der private Betreiber des Parkplatzes den Falschparkern mit einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 30,00 €. Die zwischenzeitliche ermittelte Halterin des Fahrzeuges weigert sich die Vertragsstrafe zu zahlen. Sie trägt vor, dass sie an den streitgegenständlichen Tagen nicht selbst gefahren sei und trägt aber auch nicht vor wer stattdessen gefahren sein soll.

Eine höchstrichterliche Entscheidung einer solchen Streitigkeit lagt bisher noch nicht vor. In den Vorinstanzen bekam die Halterin des Fahrzeuges noch Recht. Der 12. Zivilsenat des BGH hat aber nun den Anscheinsbeweis, dass der Fahrzeughalter auch dessen Fahrer war, nicht angenommen. Dafür fielen die Halter- und Fahrereigenschaft in der Realität zu oft auseinander. Es reiche aber auch ein einfaches Bestreiten der Fahrereigenschaft nicht aus, vielmehr treffe den Halter eine sekundäre Darlegungslast, nach der er angeben müsse, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit in Benutzung hatte. Die Vorinstanz muss die Halterin nun erneut dazu befragen, wer -wenn nicht sie- das Auto widerrechtliche geparkt hat.

BGH Urt. v. 18. Dezember 2019, Az. XII ZR 13/19

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZR%2013/19&nr=102212