Blog

Änderungen im Steuerrecht zum 1.1.2023

Hier gibt es gleich mehrere wichtige Änderungen: Die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wohl wichtigste Änderungen ist die Erhöhung des Grundfreibetrags, der um 561,00 € auf 10.908,00 € steigt und in dessen Höhe der Staat ein steuerfreies Existenzminimum gewährleistet.

Homeoffice wird bei der Einkommensteuer nun großzügiger berücksichtigt, und zwar mit nunmehr 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tagen, für die ein pauschaler Werbungskostenabzug von 6,00 €, im Jahr damit insgesamt 1.260,00 € geltend gemacht werden kann.

Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten nunmehr 1.230,00 € beträgt. Bereits zuvor war er rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 1.000,00 € auf 1.200,00 € erhöht worden.

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, kann sich über einen höheren Sparer-Pauschbetrag von 1.000,00 € statt wie bisher 801,00 € für Alleinstehende und 2.000,00 € statt bisher 1.602,00 € für Ehegatten und Lebenspartner freuen.

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2023 zudem einheitlich 250,00 € pro Kind. Bisher war die Höhe des Kindergeldes pro Kind gestaffelt nach der jeweiligen Anzahl der Kinder.

Bei Fragen steht Ihnen das Team der Kanzlei Weidmann Amin & Partner gerne zur Verfügung.