Blog

BGH: Unterhaltspflicht der Großeltern für Enkel

Der BGH entschied in einem Fall am Donnerstag, dass Großeltern für Unterhaltszahlungen an ihre Enkel aufkommen müssen, wenn es deren Vater bzw. Mutter finanziell nicht kann. Der Staat habe jedoch keine Möglichkeit, das Geld proaktiv einzutreiben.

 

Der BGH hatte nun einen Fall zu entscheiden, indem es um einen Streit zwischen geschiedenen Eltern einer gemeinsamen Tochter ging. Der Mann hatte ein Nettoeinkommen von ca. 1.400€ zur Verfügung und zahlte der Kindesmutter monatlichen Unterhalt in Höhe von 100,00€. Darüber hinaus zahlte er für einen weiteren Sohn Unterhalt. Die Unterhaltsvorschusskasse forderte vom Mann für die Tochter für die Zeit von Juni 2016 bis Ende 2017 einen weiteren Betrag von 760,00€. Der Mann weigerte sich allerdings und verwies gleichzeitig auf seine Eltern -die Großeltern der Tochter- die monatliche Nettoeinkünfte von zusammen rund 5.000,00€ hatten.

 

Grundsätzlich steht Unterhaltspflichtigen eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zu, der sog. Selbstbehalt (damals 1.300 Euro, heute 1.400 Euro). Eltern von minderjährigen Kindern werden stärker belastet – ihnen bleibt nur ein sogenannter notwendiger Selbstbehalt von derzeit 1.160 Euro (damals 1080 Euro). Das Gesetz macht davon eine Ausnahme, „wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist“.

 

Nach BGH sind damit auch die Großeltern gemeint. Obwohl zuerst die Eltern gefordert sind, sind die Großeltern als Verwandte in gerader Linie ihren Enkeln gegenüber grundsätzlich auch unterhaltspflichtig. Das Gericht entschied nun, dass im vorliegenden Fall zumindest der Großvater „ohne weiteres leistungsfähig“ gewesen sei. In der Folge muss der Vater kein Extra-Geld nachzahlen.

 

Nach Ansicht der Richter, bleibe trotzdem „gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt“. Einerseits habe der Staat – anders als bei den Eltern – hier keine Handhabe, das Geld aktiv einzutreiben. Andererseits dürften Großeltern deutlich größere Summen für sich behalten (derzeit 2.000 Euro plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens). Und der Vater müsse darüber hinaus darlegen und beweisen, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.