Das Arbeitsgericht Cottbus hat in einem Urteil vom 17.06.2021 (Az. 11 Ca 10390/20) entschieden, dass die Kündigung von ArbeitnehmerInnen wegen der Weigerung, während der Arbeitszeit eine Gesichtsmaske zu tragen, sozial gerechtfertigt sein kann.
Im entschiedenen Sachverhalt lehnte die Angestellte einer Logopädie-Praxis das Tragen einer Maske unter Verweis auf ein ärztliches Attest ab. Da die Praxisinhaberin jedoch keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin hatte, kündigte sie diese darauf hin.
Zwar lag zu Gunsten der Arbeitnehmerin ein Attest gegen eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz vor. In seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus jedoch klargestellt, dass ein derartiges Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht angeben muss, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske bei der Arbeitnehmerin zu erwarten sind. Anderenfalls reiche das Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht aus.
Selbst bei einer wirksamen Befreiung von der Maskenpflicht, sei die Kündigung – nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus – aber in der Regel sozial gerechtfertigt, wenn es keine Beschäftigungsalternativen im Betrieb des Arbeitgebers gebe.
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