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Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die Dauer einer Kündigungsfrist umfass

Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 8. September 2021 (Az. 5 AZR 149/21)

 

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird gleichzeitig am selben Tag arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann das den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor allem dann erschüttern, wenn die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung exakt den Zeitraum der Kündigungsfrist umfasst.

 

In dem, der Entscheidung des Bundearbeitsgerichts zugrundeliegenden, Sachverhalt war die Klägerin bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten gleichzeitig eine auf den 8. Februar 2019 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

 

Daraufhin stellte die Beklagte die Entgeltfortzahlung ein. Die Beklagte argumentierte, dass der Beweiswert dieser Krankschreibung erschüttert sei, weil sie exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Kündigung der Klägerin umfasse. Dagegen trug die Klägerin vor, dass sie ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen sei und kurz vor einem Burn-out gestanden habe. Die zuvor mit dem Fall befassten Gerichte hatten der Klage auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. bis 22. Februar stattgegeben.

 

Die Revision der Beklagten war nun erfolgreich. 

 

Zunächst hat die Klägerin ihre vorgetragene Arbeitsunfähigkeit mit einer entsprechenden Bescheinigung -dem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel- nachgewiesen. Diesen Beweiswert kann der Arbeitgeber allerdings erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggfs. auch beweist, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen lassen. Hat der Arbeitgeber damit Erfolg, „liegt der Ball im Spielfeld des Arbeitnehmers“, da dieser substantiiert darlegen und beweisen muss, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Entsprechender Beweis kann bspw. durch Anhörung des behandelnden Arztes erfolgen.

 

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Beweiswert, der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert und damit ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin begründet. Die Klägerin konnte diese Zweifel im Prozess nicht ausräumen, sodass die Klage auf Entgeltfortzahlung erfolglos blieb.

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