Anwältin in Wiesbaden
Unsere Rechtsanwältinnen vertreten Sie
Sie möchten in Ihrem speziellen Fall von einer Rechtsanwältin, Fachanwältin oder Notarin vertreten werden?
Unser Team besteht insgesamt aus zehn Kollegen/innen, darunter auch vier Rechtsanwältinnen, die jeweils in unterschiedlichen Schwerpunkten tätig sind. Unsere Notarin und Rechtsanwältin Lisa Weidmann berät und vertritt Sie nicht nur in familienrechtlichen Angelegenheiten, sondern berät und begleitet Sie auch in notariellen Angelegenheiten. Hierzu zählt nicht nur die Erstellung und Beurkundung von Immobilienkaufverträgen, sondern auch Eheverträgen und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Darüber hinaus berät Frau Weidmann Sie auch in allen erbrechtlichen Angelegenheiten, wie bspw. der Erstellung eines Testamentes.
Im Familienrecht, sowie im Medizinrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Charlotte Harenberg beratend zur Seite. Sie begleitet nicht nur Praxisübernahmen, sondern vertritt Ärzte/-innen auch in vertragsärztlichen Angelegenheiten.
Der Schwerpunkt unserer Kollegin Frau Rechtsanwältin Christiane Recha liegt im Miet- und WEG Recht. Sie berät und vertritt außergerichtlich, sowie gerichtlich sowohl als Mieter/in, als auch Vermieter/in.
Der jeweilige Schwerpunkt unserer Anwältinnen und Fachanwältinnen ist die Beratung und Entwicklung von optimalen Strategien und deren Umsetzung in der Beratungspraxis und vor Gericht. Dabei arbeiten unsere Anwältinnen mit besonderem Gespür für die soziale Dynamik beispielsweise in Familien oder am Arbeitsplatz und finden so die besten Lösungen für alle Beteiligten.
Die Rechtsgebiete unserer Anwältinnen
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich in allen familienrechtlichen Angelegenheiten. Zu unserer Tätigkeit zählt unteranderem auch die Prüfung von bereits abgeschlossenen Eheverträgen. Dabei sind zwei Komplexe voneinander zu trennen. Zunächst ist die Wirksamkeit des Ehevertrages aufgrund der Umstände zu prüfen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben. Bestätigt sich die Wirksamkeit zu diesem Zeitpunkt, ist in einem zweiten Schritt auf den Zeitpunkt der Ehescheidung abzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich auf den Ausschluss oder die Einschränkung einer gesetzlichen Scheidungsfolge in dem Vertrag beruft.
„Nichts verleiht mehr Überlegenheit, als ruhig und unbekümmert zu bleiben.“
Thomas Jefferson
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