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Namensänderung des Kindes ohne Einwilligung des Vaters

OLG Frankfurt am Main: Umbenennungen eines Kindes ohne Einwilligung des Vaters

Stimmt ein geschiedenes Elternteil einer Namensänderung des gemeinsamen Kindes nicht zu, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen. Das OLG Frankfurt am Main entschied nun abweichend vom BGH wann dies möglich ist.

In dem Fall, der dem OLG Frankfurt vorlag willigte der geschiedene Mann nicht darin ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemannes der Mutter trägt. Das Gericht entschied in dem am 18.12.2019 veröffentlichen Beschluss, die Einwilligung des Kindsvaters zu ersetzten, da eine sogenannte Einbenennung „erforderlich“ war. Das OLG hielt für die Ersetzung der Einwilligung eine Kindeswohlgefährdung für nicht erforderlich.

Die beiden Beteiligten waren verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter. Im Jahr 2010 wurde die Ehe geschieden. Seit 2014 besteht zwischen Vater und Tochter kein Kontakt mehr. Die Kindesmutter hat zwischenzeitlich erneut geheiratet und trägt den Familiennamen des zweiten Ehemannes. Beide haben eine gemeinsame Tochter, die ebenfalls diesen Familiennamen trägt.

Die Mutter möchte nun, dass auch die erste Tochter diesen Familiennamen trägt. Der Vater stimmt der Umbenennung jedoch nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb beim Amtsgericht die sogenannte Einbenennung. Diesen Antrag lehnte das AG ab. Daraufhin erhob die Mutter erfolgreich Beschwerde beim OLG. Dieses sah die Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters als gegeben an.

Zur Begründung führte es wie folgt aus: Voraussetzung für eine Namensänderung sei nach § 1618 S. 4 BGB die Erforderlichkeit der Umbenennung zum Wohle des Kindes. Erforderlich bedeute dabei zwar nicht nur zweckmäßig oder förderlich, jedoch dürften die Voraussetzungen auch nicht zu hoch sein. Zu hoch angesetzt sah das OLG Frankfurt aber auch die Schwelle des BGH, der wiederum eine Einbenennung erst für erforderlich hält, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgewährdung vorliegen. Dem widersprach das OLG nun und hält eine Ersetzung der Einwilligung vielmehr bereits dann für erforderlich, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht mehr zumutbar erscheint“.

In dem zugrundeliegenden Fall sei zwar zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Vater in einer schwierigen Lebenssituation befände und der Name eine wesentliche Verbindung zu seiner Tochter darstelle. Dem gegenüber sei aber auch zu berücksichtigen, dass Vater und Tochter seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander hatten und das Kind durch die Verschiedenheit ihres Namens und dem der Mutter und Halbschwester außerordentlich belasten würde. Das Gericht berücksichtigte bei der Entscheidung auch nicht zuletzt, dass die Tochter selbst die Namensänderung wünschte. Das Gericht betonte, dass „der Name des Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, sodass im Rahmen der Abwägung auch dem Kinderwillen Rechnung zu tragen ist“.

Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005 hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

(Beschl. v. 18.12.2019, Az. 1 UF 140/19).

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-am-main-1uf14019-namensaenderung-kind-ohne-einwilligung-des-vaters-einbenennung-kindeswohl/